Hinweisgeberportal der
rmw Kabelsysteme GmbH

Die rmw Kabelsysteme GmbH trägt gegenüber ihren Mitarbeitern*innen, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern ein hohes Maß an Verantwortung. Die Einhaltung von nationalen & internationalen Gesetzen und Verordnungen, internen Regeln und Werten hat in unserem Unternehmen oberste Priorität.

Um sicherzustellen, dass wir Hinweisen auf Verstöße im Umgang mit unserer Belegschaft, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern fair und angemessen nachgehen können, haben wir ein effizientes Hinweisgebersystem implementiert. Hier können Verdachtsfälle vertraulich und, wenn gewünscht, anonym gemeldet werden.

Meldung von Verdachtsfällen

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen 
(sogenannten „Whistleblower*innen“) ausgebaut werden.

Hinweisgeber sind Personen in Unternehmen und Einrichtungen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit 
oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnis über Missstände und Gesetzesverstöße erlangt haben und diese Informationen gesetzeskonform an die vorgesehenen Meldestellen melden.

Verstöße im Sinne des § 2 Hinweisgeberschutzgesetzes sind unter anderem:

  • Straftaten, besonders aus dem wirtschaftlichen Bereich, z. B. Diebstahl, Korruption, Betrug, Untreue, Bestechung
  • Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte, z. B. (sexuelle) Übergriffe, Diskriminierung, Menschenrechtsverletzungen
  • Verstöße gegen das Arbeitsrecht, z. B. in Bezug auf Arbeitszeit und -aufgaben, Jugendarbeitsschutz, Gleichbehandlung, Tarifverstöße
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Datenschutz 
und andere relevante Vorschriften, Gesetze und Richtlinien

Die zentrale externe Meldestelle ist das Bundesamt für Justiz.

Weitere externe Meldestellen sind die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskartellamt.

Die rmw Kabelsysteme GmbH nimmt jede Meldung ernst und bearbeitet diese anhand eines intern festgelegten Verfahrensschemas unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Hintergrund

2019 hat die Europäische Union die Richtlinie EU 2019/1937 zum Schutz von Personen verabschiedet, die in ihrem Arbeitsumfeld Verstöße gegen geltendes EU-Recht melden. Darunter können zum Beispiel Personen aus der eigenen Belegschaft sein, Partnerunternehmen oder auch Kunden. Die EU-Richtlinie verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sowie Kommunen ab 10.000 Einwohnern zur Einrichtung interner Meldekanäle.

Meldung des Bundeskartellamts vom 03.07.2023